Vereinssatzung


Satzung der Schützengesellschaft Ottersberg e.V.

10/2019

§1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Ottersberg e.V."
und hat seinen Sitz in Ottersberg, Gemeinde Pliening.


2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


3. Er ist eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB.



§2 - Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch heranführen Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§3 - Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen dessen Satzung, Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.



§4 - Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§5 - Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.


2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch einen Aufnahmeantrag beim 1. Schützenmeister zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen von 4 Wochen vom 1. Schützenmeister abgelehnt, gilt es als angenommen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


3. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde bei der Gesamtvorstandschaft zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen, nach Zustellung der Ablehnung, an den 1. Schützenmeister zu richten. Der Gesamtvorstand hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.


4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss vom gesetzlichen Vertreter unterschieben sein.


5. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die vorhandenen Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.



§6 - Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Schützenmeister erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied vollständig die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu erbringen.


3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.


  a: Den Ausschluss spricht der Gesamtvorstand durch Beschluss aus, nachdem der
      Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.


  b: Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur
      nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach
      Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.


4. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.



§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen zu erbringen.


2. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.



§8 - Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben.


3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.



§9 - Verwendung von Vereinsmitteln

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§10 - Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen

1. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.


2. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.


3. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das
14. Lebensjahr vollendet haben.


4. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 5% der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen.


5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.


6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.


7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.


8. Stimmenenthaltungen sind als ungültige Stimmen zu werten.



§11 - Die Organe des Vereins

1. Geschäftsführender Vorstand


2. Gesamtvorstand


3. Mitgliederversammlung



Die Vereins- und Organämter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.



§12 - Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus:


1. Schützenmeister


2. Schützenmeister


1. Kassier


Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Des Weiteren vertreten Sie den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters (der Kassier weiter nur bei Verhinderung auch des 2. Schützenmeisters) beschränkt ist.



§13 - Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich mindestens zusammen aus:


1. Schützenmeister


2. Schützenmeister


1. Kassier


2. Kassier


1. Schriftführer


2. Schriftführer


1. Sportleiter


1. Jugendsportleiter



Der Jugendsprecher und der Vertreter der Böllerschützen, können beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstands teilnehmen.


Der Jugendsprecher wird von der Schützenjugend gewählt.

Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes.


Der Vertreter der Böllerschützen wird von der Abteilung Böllerschützen gewählt.


1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.


2. Bei Bedarf können weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wenn diese weiteren Vorstandsmitglieder außerhalb der Wahlperiode gewählt werden, ist die Amtsdauer bis zur nächsten Wahl der Gesamtvorstandschaft beschränkt.


3. Dem 1. Schützenmeister obliegt die Aufgabe, Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes einzuberufen.


4. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.


5. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Die Stimme des Versammlungsleiters entscheidet bei Stimmengleichheit.


6. Die Vorstandschaft hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.


7. Zur Vereinfachung der Vereinsarbeit kann der Gesamtvorstand Referenten für zusätzliche Aufgaben berufen. Sie können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.



§14 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


- Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Schützenmeisters

- Entgegennahme des Kassenberichts

- Entlastung der Vorstandschaft

- Wahl des Gesamtvorstandes

- Wahl der Kassenrevisoren

- Abstimmung über Anträge

- Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren

- Ernennung von Ehrenmitglieder (Auf Vorschlag durch den Gesamtvorstand)

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.


2. Die Einladung erfolgt schriftlich, durch elektronisches Medium oder durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeanzeiger.


3. Die Einberufung der Versammlung hat unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.


4. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannten Adresse aus.


5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.


6. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.


7. Anträge zur Tagesordnung, die vom Gesamtvorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.


8. Dringlichkeitsanträge kommen zur Behandlung, wenn dies mit 1/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wurde. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes, der Mitgliedsbeiträge, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.


9. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.


10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff.: 2-4 einzuberufen:


  a: Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


  b: Wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
      Einberufung bei der Vorstandschaft beantragen.


  c: Wenn 2 oder mehr Mitglieder des Gesamtvorstandes vorzeitig ausscheiden.



§15 - Protokoll

1. Über Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.


2. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Schützenmeister zu unterschreiben.


3. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.


4. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.



§16 - Die Jugendabteilung

1. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.


2. Die Schützenjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Diese ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen, soweit sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Soweit keine Jugendordnung besteht oder nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Schützenjugend entsprechend.


3. Der Gesamtvorstand stellt der Schützenjugend Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit, unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung entscheidet. Die Schützenjugend ist verpflichtet, zum Ende eines Kalenderjahres, beim Gesamtvorstand darüber Rechenschaft abzulegen.


4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Er muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


5. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilung anwesend zu sein.



§17 - Die Abteilung der Böllerschützen

1. Die Abteilung Böllerschützen ist eine sich selbst verwaltende und organisierende Abteilung der Schützengesellschaft Ottersberg e.V.


2. Die Böllerschützen geben sich eine Böllerordnung. Diese ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen, soweit sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Böllerschützen, führen und verwalten sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Böllerordnung. Soweit in der Böllerordnung keine gesonderte Regelung getroffen wurde, gilt die Satzung des Vereins für die Böllerabteilung entsprechend.


3. Für die Deckung der Ausgaben ist die Böllerabteilung selbst verantwortlich und richtet sich nach den Ausgaben und Einnahmen. Die Böllerabteilung kann zur Deckung ihrer Kosten, zusätzlich zum Hauptvereinsbeitrag, mit Zustimmung des Gesamtvorstands, Abteilungsbeiträge (Geldbeträge) und Abteilungsaufnahmegebühren beschließen. Für abteilungsspezifische besondere Angebote können gesonderte Teilnehmergebühren erhoben werden. Die Böllerabteilung ist verpflichtet, zum Ende eines Kalenderjahres, beim Gesamtvorstand darüber Rechenschaft abzulegen.


4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Böllerschützen zu unterrichten. Er muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


5. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilung anwesend zu sein.



§18 - Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung. Bei Bedarf kann sich der Verein noch weitere Vereinsordnungen geben.
Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von diesen Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.


2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.



§19 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.


2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.


3. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Vereinszwecks nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben, ist nach Erfüllung der Verpflichtungen, das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.







Urfassung: 08. Mai 1987

1. Änderung: 29. Juli 1987

2. Ergänzung: 04. März 1995

3. Neufassung: 16. März 2019

4. Änderung: 05. Oktober 2019



Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 16. März 2019 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Am 05. Oktober 2019 wurde der Artikel § 12 durch eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung nochmalig geändert.




Ottersberg, den 05. Oktober 2019


gez. Franz Röckenschuß

1. Schützenmeister


gez. Thomas Kiefer

2. Schützenmeister


gez. Richard Kinshofer

1. Kassier






Satzungsneufassung mit Nachtrag vom 05. Oktober 2019
im Vereinsregister unter VR 30298 eingetragen
am 24.10.2019.


Amtsgericht München
-Registergericht-